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freitags 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- ausgenommen an Feiertagen -
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Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass Wohnungs-(teil-)eigentum im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen/Räumen abgeschlossen ist.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit den Aufteilungsplänen Grundlage für die rechtliche Verankerung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt im Grundbuchblatt (Grundbucheintrag).
Nach dem WoEigG wird für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Der Eintragungsbewilligung ist eine Bescheinigung der unteren Bauaufsichtsbehörde beizufügen, nachdem Sondereigentum dann eingeräumt wird, wenn die Wohnungen abgeschlossen sind.
Bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die
Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, diese Räume müssen verschließbar sein.
Garagenstellplätze gelten nur dann als abgeschlossen, wenn Ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
Die Bescheinigung kann formlos vom Eigentümer des Grundstückes oder einem Bevollmächtigten beantragt werden.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann nicht nur für einen Teil des Gebäudes oder Grundstückes erteilt werden, sondern bezieht sich immer auf das gesamte Grundstück, so dass immer alle Gebäude vollständig dargestellt werden müssen. Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es erforderlich, dass die Eigentümer bei einem Notar eine notarielle Teilungserklärung fertigen lassen. Der Notar beantragt dann die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem zuständigen Amtsgericht.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Dem Antrag sind außerdem folgenden Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:
Jeder Raum, der zu einer Wohnung bzw. einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheit gehören soll, ist mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen, d. h. die erste Wohnung bekommt in jeden Raum eine 1, die zweite Wohnung in jeden Raum eine 2, usw. Bitte nur ganze Zahlen (und keine Zusätze wie beispielsweise 1.1, 1.2, 1.3...) verwenden. Kellerräume, Stellplätze, Abstellräume, Garagen, u. ä. sind den Wohnungen ebenfalls durch Kennzeichnung mit der gleichen Nummer zuzuordnen. Räume, die nicht gekennzeichnet wurden, werden automatisch Gemeinschaftseigentum.