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Aufgaben des Kreises

Wie sieht eigentlich das Aufgabenspektrum eines Kreises aus?

Der Grundsatz: Ein Kreis ist für alle öffentlichen Aufgaben zuständig, die von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen zu geringer Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können. Er hat dabei auf gleiche Lebensverhältnisse in den Gemeinden zu achten.

Ein Kreis kann Aufgaben freiwillig übernehmen, wie z.B. die Förderung von Sport- oder Naherholungseinrichtungen oder die Trägerschaft kultureller Einrichtung wie Bibliotheken und Museen. Andere Aufgaben müssen erledigt werden, wie z.B. die Abfallwirtschaft, der öffentliche Personennahverkehr oder der Bau und die Unterhaltung von Krankenhäusern. Bei all diesen Aufgaben, egal ob freiwillig oder pflichtig, kann der Kreis alleine entscheiden, wie er das macht. Die Abfallwirtschaft hat der Kreis z.B. der Abfallwirtschaft Südholstein übertragen. Die Krankenhäuser der Regelversorgung im Kreis befinden sich in der Trägerschaft karitativer Organisationen. So ist das Deutsche Rote Kreuz Träger des Krankenhauses Ratzeburg/Mölln und der Johanniter-Orden betreibt das Krankenhaus in Geesthacht. Diese freiwilligen und pflichtigen Aufgaben werden als Selbstverwaltungsaufgaben bezeichnet.

Es gibt aber auch noch Aufgaben, sogenannte Weisungsaufgaben, die der Kreis erfüllen muss. Hier bestimmen Landes- oder Bundesregierung per Weisung, wie etwas gemacht werden soll. Klassische Weisungsaufgaben sind die der Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Naturschutz- und Wasserbehörde, der Bauaufsicht oder der Straßenverkehrsbehörde.

Damit nicht genug: Der Landrat ist auch noch für Aufgaben verantwortlich, die ihm als sogenannte staatliche untere Landesbehörde übertragen wurden. Diese Aufgaben sind im eigentlichen Sinn keine Kreisaufgaben, sondern Landesaufgaben. Dazu gehören Aufgaben der Kommunal- und Fachaufsicht, der Gemeindeprüfung und der Schulaufsicht.

Das unterschiedliche Aufgabenspektrum eines Kreises drückt sich auch in der Vertretung des Landrates aus. Stellvertreter des Landrates bei Selbstverwaltungsaufgaben und den Aufgaben nach Weisung ist im Kreis Herzogtum Lauenburg der 1. Kreisrat. Dieser wird aus der Mitte des Kreistages gewählt und ist ehrenamtlich tätig. 1. Kreisrat ist zur Zeit

 

Norbert Brackmann

Erster Kreisrat

Teichweg 1
21481 Lauenburg/Elbe


Die Vertretung bei Aufgaben als untere Landesbehörde erfolgt durch

Frau Kröpelin

Fachbereich Service, Ordnung & Gesundheit
Leitende Kreisverwaltungsdirektorin und Fachbereichsleiterin

Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg