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Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienst

Leistungsbeschreibung

Zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten einberufene Wehrpflichtige (Grundwehrdienstleistende und Wehrübende) und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Gleiches gilt für Zivildienstleistende.

Zur Unterhaltssicherung werden gewährt, wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet, 

  • allgemeine Leistungen (§ 5 USG)
  • Überbrückungsgeld (§ 5a USG)
  • besondere Zuwendung (§ 5b USG) 
  • Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c USG)
  • Einzelleistungen (§ 6 USG)
  • Sonderleistungen (§ 7 USG)
  • Mietbeihilfe (§ 7a USG)
  • Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b USG)

An wen muss ich mich wenden?

Unterhaltssicherungsbehörden sind die Landrätinnen / Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen / Bürgermeister der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern.

Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat ab dem 1.1.2011 die Wahrnehmung dieser Aufgabe auf den Kreis Segeberg übertragen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz (USG))
  • Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Ansprechpartner/in

Herr Albrecht

Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg